ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN
der 7YRDS Deconservice GmbH

Stand: April 2023

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (nachfolgend Kunde(n) genannt). Unternehmer im Sinne dieser AGB sind Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 
  2. Die AGB gelten für Verträge zwischen uns und unseren Kunden über die Reinigung persönlicher Schutzausrüstungen (insbesondere Schutzanzüge, Flammschutzhauben, Handschuhe, Stiefel und Helme) sowie sonstiger Textilien, insbesondere durch effektive und materialschonende Dekontamination mit flüssigem CO2 („LCO2“), sowie die fachgerechte Dekontamination und Reinigung der PSA in Wasser und Perchlorethylen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 
  4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen eines Auftrages auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. 
  5. Individuelle Vereinbarungen (zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen) haben Vorrang vor den AGB.

§ 2 Vertragsschluss; Dauer und Kündigung bei Dauer­schuld­verhält­nissen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 
  2. Der Auftrag durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 
  3. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder auch konkludent z.B. durch die Auftragsausführung erklärt werden. 
  4. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden für die Dauer von einem Jahr geschlossen, es sei denn, es ist Abweichendes schriftlich vereinbart. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens 3 Monate vor dessen Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die individuell vereinbarten Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 
  2. Die Vergütung ist fällig und zu zahlen nach Auftragsausführung, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. 
  3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 
  4. Wir sind berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen des Kunden aufzurechnen. 

§ 4 Leistungen, Leihschutz­ausrüstungen

  1. Falls im Einzelfall vereinbart, holen wir die zu reinigenden Sachen auf Kosten des Kunden bei diesem ab. In allen anderen Fällen hat der Kunde die zu reinigenden Sachen in unserer Geschäftsstelle (je nach Vereinbarung in Goch oder Oldenburg) auf eigene Kosten fristgerecht abzugeben. 
  2. Falls vereinbart, überprüfen wir die persönliche Schutzausrüstung auf Normkonformität.  
  3. Für den Zeitraum der Reinigung stellen wir unseren Kunden – bei entsprechender Vereinbarung – Leihschutzausrüstungen zur Verfügung.
  4. Die Leihschutzausrüstungen bleiben unser Eigentum. Der Kunde hat die Leihschutzausrüstungen pfleglich zu behandeln, insbesondere sachgemäß zu lagern und vor Stock / Vergrauung zu schüten und sie ausschließlich zu dem vorgesehenen Zweck zu benutzen.
  5. Der Kunde hat uns Mängel an der Leihschutzausrüstung unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Kunde hat für abhanden gekommene, beschädigte oder durch unsachgemäße Behandlung verdorbene Leihschutzausrüstungen aufzukommen.

§ 5 Unsere Pflichten

  1. Wir führen unsere Tätigkeit mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt aus. 
  2. Wir versehen die zu reinigenden Sachen jeweils im Zuge des ersten Reinigungsauftrages zum Zwecke der Kennzeichnung mit einem Chip. Unsere Leihausrüstung kennzeichnen wir ebenfalls durch einen Chip.  
  3. Wir sind zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet uns nicht von unserer vertraglichen Verpflichtung. Unser Subunternehmer ist unser Erfüllungsgehilfe. 
  4. Die zu reinigenden Sachen sind von der Übernahme (Einlieferung durch den Kunden oder Abholung durch uns beim Kunden) bis zur Rückgabe an den Kunden gegen Feuer und Elementarschäden auf unsere Kosten versichert. 

§ 6 Mitwirkungs­pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Leistungsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere muss der Kunde uns die zu reinigenden Sachen rechtzeitig vor der Leistungserbringung zur Verfügung stellen – sofern nichts anderes vereinbart ist, durch Einlieferung in unserer Geschäftsstelle –, die Taschen der zu reinigenden Sachen im Vorfeld leeren und sie selbst auf Beschädigungen vor der Reinigung überprüfen. Über etwaige im Vorfeld bestehende Beschädigungen muss der Kunde uns spätestens bei Einlieferung (durch den Kunden) oder Abholung (durch uns) der zu reinigenden Schutzausrüstung informieren. 
  2. Die vertragsgemäße Erfüllung unserer Leistung setzt voraus, dass unser Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Abs. (1) erfüllt. 
  3. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß oder nicht in der vereinbarten Frist oder werden wir an der Ausführung der vom Kunden übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. 
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass – für den Fall, dass eine Abholung der zu reinigenden Sachen durch uns vereinbart ist - die konkrete Anlieferungs- und Abholtort der Sachen mit unserem Lieferwagen erreichbar ist. Von uns zur Verfügung gestellte Transportmittel sind und bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. 
  5. Der Kunde hat neue (ungekennzeichnete) und bereits gekennzeichnete zu reinigende Sachen jeweils separat bereitzustellen.

§ 7 Schlechtleistung

Sofern der Kunde davon Kenntnis hat, dass unsere Leistung nicht vertragsgemäß ist, hat er uns unverzüglich – bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung – schriftlich zu informieren. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Rügefrist mit Entdeckung des Mangels. Wird eine Dienstleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir dies zu vertreten, sind wir verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben hiervon unberührt. 

§ 8 Haftung, Verjährung

  1. Wir haften unbeschränkt 
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, 
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. 
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. 
  2. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. 
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe. 
  4. Die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr nach Erbringung der Dienstleistung. Die gesetzliche Verjährung in den in Abs. (1) beschriebenen Fällen bleibt unberührt.
  5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden und Verlust an dem nicht entfernten Tascheninhalt der zu reinigenden Sachen oder sonstigen mit diesen verbundenen Gegenständen, sowie für Schäden, die durch eine nicht offenkundig für das beabsichtigte Reinigungsverfahren nicht geeignete Beschaffenheit der zu reinigenden Sachen verursacht werden, insbesondere Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen oder frühere unsachgemäße Behandlung.

§ 9 Höhere Gewalt

Schwerwiegende Ereignisse, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen – insbesondere höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische, terroristische Auseinandersetzungen oder Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist – befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

§ 10 Schluss­bestimmungen

  1. Für diese AGB und die in § 1 beschriebene Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. 
  2. Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Goch.
    Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
  4. Wir speichern Daten unserer Kunden gemäß den jeweils gesetzlich geltenden Bestimmungen zum Datenschutz. 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDING­UNGEN
der Textil­reinigung Eckhardt GmbH

Stand: April 2023

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (nachfolgend Kunde(n) genannt). Unternehmer im Sinne dieser AGB sind Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 
  2. Die AGB gelten für Verträge zwischen uns und unseren Kunden über die Reinigung persönlicher Schutzausrüstungen (insbesondere Schutzanzüge, Flammschutzhauben, Handschuhe, Stiefel und Helme) sowie sonstiger Textilien, insbesondere durch effektive und materialschonende Dekontamination mit flüssigem CO2 („LCO2“), sowie die fachgerechte Dekontamination und Reinigung der PSA in Wasser und Perchlorethylen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 
  4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen eines Auftrages auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. 
  5. Individuelle Vereinbarungen (zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen) haben Vorrang vor den AGB. 

§ 2 Vertragsschluss; Dauer und Kündigung bei Dauer­schuld­verhält­nissen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 
  2. Der Auftrag durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 
  3. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder auch konkludent z.B. durch die Auftragsausführung erklärt werden. 
  4. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden für die Dauer von einem Jahr geschlossen, es sei denn, es ist Abweichendes schriftlich vereinbart. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens 3 Monate vor dessen Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die individuell vereinbarten Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 
  2. Die Vergütung ist fällig und zu zahlen nach Auftragsausführung, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. 
  3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 
  4. Wir sind berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen des Kunden aufzurechnen.

§ 4 Leistungen, Leihschutz­ausrüstungen

  1. Falls im Einzelfall vereinbart, holen wir die zu reinigenden Sachen auf Kosten des Kunden bei diesem ab. In allen anderen Fällen hat der Kunde die zu reinigenden Sachen in unserer Geschäftsstelle (je nach Vereinbarung in Goch oder Oldenburg) auf eigene Kosten fristgerecht abzugeben. 
  2. Falls vereinbart, überprüfen wir die persönliche Schutzausrüstung auf Normkonformität.  
  3. Für den Zeitraum der Reinigung stellen wir unseren Kunden – bei entsprechender Vereinbarung – Leihschutzausrüstungen zur Verfügung.
  4. Die Leihschutzausrüstungen bleiben unser Eigentum. Der Kunde hat die Leihschutzausrüstungen pfleglich zu behandeln, insbesondere sachgemäß zu lagern und vor Stock / Vergrauung zu schützen und sie ausschließlich zu dem vorgesehenen Zweck zu benutzen.
  5. Der Kunde hat uns Mängel an der Leihschutzausrüstung unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Kunde hat für abhanden gekommene, beschädigte oder durch unsachgemäße Behandlung verdorbene Leihschutzausrüstungen aufzukommen.

§ 5 Unsere Pflichten

  1. Wir führen unsere Tätigkeit mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt aus. 
  2. Wir versehen die zu reinigenden Sachen jeweils im Zuge des ersten Reinigungsauftrages zum Zwecke der Kennzeichnung mit einem Chip. Unsere Leihausrüstung kennzeichnen wir ebenfalls durch einen Chip.
  3. Wir sind zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet uns nicht von unserer vertraglichen Verpflichtung. Unser Subunternehmer ist unser Erfüllungsgehilfe. 
  4. Die zu reinigenden Sachen sind von der Übernahme (Einlieferung durch den Kunden oder Abholung durch uns beim Kunden) bis zur Rückgabe an den Kunden gegen Feuer und Elementarschäden auf unsere Kosten versichert. 

§ 6 Mitwirkungs­pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Leistungsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere muss der Kunde uns die zu reinigenden Sachen rechtzeitig vor der Leistungserbringung zur Verfügung stellen – sofern nichts anderes vereinbart ist, durch Einlieferung in unserer Geschäftsstelle –, die Taschen der zu reinigenden Sachen im Vorfeld leeren und sie selbst auf Beschädigungen vor der Reinigung überprüfen. Über etwaige im Vorfeld bestehende Beschädigungen muss der Kunde uns spätestens bei Einlieferung (durch den Kunden) oder Abholung (durch uns) der zu reinigenden Schutzausrüstung informieren. 
  2. Die vertragsgemäße Erfüllung unserer Leistung setzt voraus, dass unser Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Abs. (1) erfüllt. 
  3. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß oder nicht in der vereinbarten Frist oder werden wir an der Ausführung der vom Kunden übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. 
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass – für den Fall, dass eine Abholung der zu reinigenden Sachen durch uns vereinbart ist – die konkrete Anlieferungs- und Abholtort der Sachen mit unserem Lieferwagen erreichbar ist. Von uns zur Verfügung gestellte Transportmittel sind und bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. 
  5. Der Kunde hat neue (ungekennzeichnete) und bereits gekennzeichnete zu reinigende Sachen jeweils separat bereitzustellen.

§ 7 Schlechtleistung

Sofern der Kunde davon Kenntnis hat, dass unsere Leistung nicht vertragsgemäß ist, hat er uns unverzüglich – bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung – schriftlich zu informieren. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Rügefrist mit Entdeckung des Mangels. Wird eine Dienstleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir dies zu vertreten, sind wir verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben hiervon unberührt. 

§ 8 Haftung, Verjährung

  1. Wir haften unbeschränkt 
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, 
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. 
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. 
  2. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. 
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
  4. Die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr nach Erbringung der Dienstleistung. Die gesetzliche Verjährung in den in Abs. (1) beschriebenen Fällen bleibt unberührt.
  5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden und Verlust an dem nicht entfernten Tascheninhalt der zu reinigenden Sachen oder sonstigen mit diesen verbundenen Gegenständen, sowie für Schäden, die durch eine nicht offenkundig für das beabsichtigte Reinigungsverfahren nicht geeignete Beschaffenheit der zu reinigenden Sachen verursacht werden, insbesondere Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen oder frühere unsachgemäße Behandlung.
     

§ 9 Höhere Gewalt

Schwerwiegende Ereignisse, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen – insbesondere höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische, terroristische Auseinandersetzungen oder Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist – befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

§ 10 Schluss­bestimmungen

  1. Für diese AGB und die in § 1 beschriebene Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. 
  2. Gerichtsstand – auch internationaler – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Goch.
    Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
  4. Wir speichern Daten unserer Kunden gemäß den jeweils gesetzlich geltenden Bestimmungen zum Datenschutz. 

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T  + 49 2823 97 654 - 290
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